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Satzung |
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§ 1
– Name, Sitz und Zweck |
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1.
Der 1920 in
Worms-Horchheim gegründete Verein führt den Namen „Sportverein
1920 Worms-Horchheim e.V.“ Er ist Mitglied des Südwestdeutschen
Fußballverbandes, des Sportbundes Rheinhessen und der zuständigen Fachverbände.Der Verein SV 1920 Horchheim hat seinen Sitz
in Worms-Horchheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms
eingetragen. 2.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „
steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck desVereins
ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung
von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. |
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§ 2
– Erwerb der Mitgliedschaft |
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1.
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden. 2.
Wer die Mitgliedschaft
erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu
richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem
Antragsteller mit. 3.
Die Mitglieder
erkennen als für sie verbindlich die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände an ,denen der
Verein angehört. 4.
Über die Verleihung
der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder
haben alle Mitgliederrechte. |
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§ 3
– Beendigung der Mitgliedschaft |
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1.
Die Mitgliedschaft
erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. 2.
Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist zum 30.6. bzw .31.12. eines Jahres, mit einer 6 Wochen Frist
schriftlich zu kündigen. |
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§ 4
– Beiträge |
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1.
Der Mitgliedsbeitrag
sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. 2.
Der Vorstand kann in
begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden. 3.
Ehrenmitglieder können
von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden. 4.
Die Mitgliedsbeiträge werden
per Bankabbuchung beglichen. |
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§ 5
– Straf- und Ordnungsmaßnahmen |
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1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden ist, aus wichtigen Grund vom Vorstand aus dem Vereins
ausgeschlossen werden, insbesondere wegen a) vereinsschädigenden Verhaltens b) grober und wiederholter Verstöße
gegen die Satzung c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz
zweimaliger Mahnung 2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der
Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden. a ) Verweis b ) Geldstrafe bis zu 250.-Euro c ) zeitlich begrenztes Verbot der
Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. 3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit
Begründung und Angabe des Rechtsmittel zu versehen. |
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§ 6
–Rechtsmittel |
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Gegen die Ablehnung der Aufnahme ( § 2 ) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung der
Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.Über den Einspruch entscheidet der
Ältestenrat/Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des
Ältestenrates/Ehrenrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen
Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind. |
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§ 7
– Vereinsorgane |
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Organe des Vereins sind: a ) die Mitgliederversammlung b ) der Vorstand c ) der Ältestenrat/Ehrenrat |
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§ 8
– Mitgliederversammlung |
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1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter der
Mitteilung der Tagesordung durch den Vorstand durch
Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan „Wormser Zeitung“. Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß
eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind alle
Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder
beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung
unberücksichtigt. 7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des
Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden,
wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen,
dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag
auf Satzungsänderung ist unzulässig. |
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§ 9
– Vorstand |
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1. Der Vorstand besteht aus: 1.1. dem Vorsitzenden 1.2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden 1.3. dem Kassierer und seinem Stellvertreter 1.4. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter 2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist
verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
verlangt wird. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei Schlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. |
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§ 10
–
Gesetzliche Vertretung |
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Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der
Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt ist
der 1. Vorsitzende mit einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder
die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. |
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§ 11
– Ältestenrat/Ehrenrat |
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Der
Ältestenrat/Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorsitzende des Ältestenrates/Ehrenrates nimmt in beratender Funktion an
der Vorstandssitzung teil. |
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§ 12
– Jugend des Vereins |
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1. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das
Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins
eingeräumt werden. 2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die
der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel. |
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§ 13
– Abteilungen |
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1.
Für die im Verein
betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. 2.
Die Abteilungen können
durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum
Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die
Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem
Vorstand. 3.
Für die Einberufung
und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die
Mitgliederversammlungen entsprechend. |
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§ 14
-
Ausschüsse |
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1.
Der Vorstand kann für
bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand
berufen werden. 2.
Die Mitglieder des
Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet
den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses. |
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§ 15
– Protokollierung der Beschlüsse |
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Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen
und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. |
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§ 16
– Kassenprüfung |
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Die Kasse des Vereins wird in jedem
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählteKassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes. |
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§ 17
– Auflösung des Vereins |
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1.
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. 2.
Die Einberufung einer
solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit
von drei Viertel all seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3.
Die Versammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der
ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist. 4.
Bei der Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an das
Sportamt der Stadt Worms, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zu Förderung des Sports verwendet werden darf. |
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§ 18
– Inkraftreten |
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Die Satzung tritt nach der
Generalversammlung 2004 in Kraft. |
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